Altbau-Fassade mit Baugerüst © energie-fachberater.deFür das Sanierungsjahr 2025 gibt es noch einige Unbekannte, denn schon in wenigen Wochen wird ein neuer Bundestag gewählt © energie-fachberater.de
Altbau-Fassade mit Baugerüst © energie-fachberater.deFür das Sanierungsjahr 2025 gibt es noch einige Unbekannte, denn schon in wenigen Wochen wird ein neuer Bundestag gewählt © energie-fachberater.de
Das ändert sich 2025 für Eigentümer - Viele Unbekannte bei Förderung und Gesetzgebung

Recht, Gesetz & Förderung

Auch 2025 startet ohne verabschiedeten Haushalt! Immerhin führt das in diesem Jahr vorerst nicht zu Förderstopps, die meisten Förderprogramme blieben auch über den Jahreswechsel hinaus verfügbar. Noch im Dezember wurde bekannt gegeben, wie die vorläufige Haushaltsführung 2025 ablaufen soll. Der endgültige Haushalt 2025 ist nicht vor Mitte des Jahres zu erwarten.

1. Förderung
Aktuell stehen fast alle Förderprogramme im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung zur Verfügung. Eigentümer können ihre Anträge in den Förderprogrammen zur Energieberatung, Heizungsförderung, Effizienzhaussanierung und für einzelne Sanierungsmaßnahmen weiterhin stellen.

Einzige Ausnahme: Das KfW-Programm 455-B für Maßnahmen zur Barrierefreiheit steht seit Anfang 2025 nicht mehr zur Verfügung.

--> Wichtig zu wissen: Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung stehen allen Ministerien zunächst 45 Prozent der eingeplanten Haushaltsmittel zur Verfügung. Experten gehen davon aus, dass diese Mittel für ein halbes Jahr ausreichen. Bei sehr hoher Nachfrage sind allerdings auch Förderstopps oder Einschränkungen in den Förderprogrammen möglich. Neben den Förderprogrammen des Bundes stehen auch Förderprogramme der Bundesländer zur Verfügung.

Heizungsförderung: Wer den Zuschuss für den Einbau einer Wärmepumpe beantragen will, muss seit Anfang 2025 dafür sorgen, dass die Wärmepumpe an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden kann. Damit können energiewirtschaftlich relevante Messdaten erfasst und die Wärmepumpe netzdienlich gesteuert werden. Außerdem gilt seit dem 1.1.2025, dass erst 6 Monate nach dem Verzicht auf eine Förderzusage ein neuer Antrag für das gleiche Vor­haben bei der KfW gestellt werden kann. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förder­bedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhaben­beginn. Diese Sperrfrist gilt auch bei einem Wechsel von der alten BAFA-Heizungsförderung zur neuen KfW-Heizungsförderung.

Im KfW-Programm "Jung kauft Alt (JkA) 308" hat es zum 1.1.2025 noch Verbesserungen gegeben: Ab sofort ist auch der entgeltliche Erwerb einer Bestandsimmobilie von Angehörigen zur Selbstnutzung zulässig. Darüber hinaus wurde die Sanierung zum "Effizienzhaus Denkmal EE" förderfähig. In Deutschland sind rund 10 Prozent der Gebäude denkmalgeschützt. Außerdem kann jetzt die Selbstnutzung für maximal zwei Jahre unterbrochen werden. Die Mindestselbstnutzungsdauer von insgesamt mindestens 5 Jahren verlängert sich dann um die Zeit, in der das geförderte Wohneigentum nicht selbst genutzt wurde.

2. Gebäudeenergiegesetz (GEG) und gesetzliche Vorgaben der Bundesländer / Neue Solarpflicht in Bayern und Niedersachsen
Die aktuell gültige Gesetzesgrundlage für Sanierungen ist nach wie vor das GEG 2024. Wer also seine Heizung erneuert, muss nach wie vor 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Auch die gesetzlichen Vorgaben der Bundesländer müssen bei der Sanierung beachtet werden. So gibt es inzwischen in vielen Bundesländern eine Solarpflicht, die auch bei Dachsanierungen greift. Seit Anfang 2025 gilt eine solche Solarpflicht neu in Bayern und Niedersachsen.

3. Bundestagswahl 2025
Ende Februar wird der Bundestag neu gewählt. Welche Positionen die verschiedenen Parteien in Bezug auf Sanierung, erneuerbare Energien und Förderung vertreten, haben wir hier zusammengestellt.

4. CO2-Preis steigt auf 55 Euro pro Tonne - Heizen mit Öl und Gas wird teurer
Der CO2-Preis ist zum Jahreswechsel von 45 Euro pro Tonne auf 55 Euro pro Tonne angestiegen. Das betrifft fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel. Heizöl verteuert sich damit um 3,2 Ct/Liter (brutto), Erdgas um 0,24 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Eine Familie mit einem Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr zahlt dann ca. 263 Euro an CO2-Kosten pro Jahr und damit knapp 50 Euro mehr im Vergleich zu 2024.

Der CO2-Preis ist nicht der einzige Preistreiber bei der Gasheizung, denn auch die Gasnetzentgelte steigen deutlich an. Grund dafür ist eine kürzere Abschreibungsdauer für die Gasnetze, die Netzbetreiber erstmals ansetzen dürfen.

5. Strompreise
Auch die Höhe der Stromumlagen steigt um circa 1,3 Cent pro Kilowattstunde (kWh) auf dann insgesamt 3,15 Ct/kWh brutto an. Für eine Familie mit einem Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden im Jahr wird es dadurch ca. 40 Euro pro Jahr teurer, für einen Einpersonenhaushalt um 20 Euro pro Jahr. Damit sollen Verteilnetzentgelte in Deutschland gerechter verteilt werden.

6. Dynamische Stromtarife
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromanbieter Haushalten mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten. Dynamische Stromtarife sind Stromtarife, bei denen der Arbeitspreis nicht fest ist, sondern sich abhängig vom Strombörsenpreis ändert. In der Regel ändern sich bei diesen Tarifen stündlich die Preise. Diese Option kann sich für Haushalte eignen, die einen hohen Verbrauch haben und diesen zeitlich flexibel verlagern können. Das sind typischerweise Haushalte mit E-Auto, Batteriespeicher oder Wärmepumpe. Das Energiewirtschaftsgesetz schreibt vor, dass Stromanbieter auf die Vor- und Nachteile dynamischer Stromtarife hinweisen müssen.

7. Recht auf Smart Meter
Private Haushalte haben seit Anfang 2025 das Recht, sich einen Smart Meter (ein intelligentes Messsystem) einbauen zu lassen. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wie viel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch, so dass das manuelle Ablesen überflüssig wird. Wird der Smart Meter von Verbraucher:innen bestellt, hat der zuständige Messstellenbetreiber vier Monate Zeit für den Einbau. Einige Haushalte sollen ohnehin in den nächsten Jahren solche kommunizierenden Stromzähler bekommen: Haushalte mit sehr hohem Stromverbrauch, mit einer Photovoltaik-Anlage und solche, die eine Wärmepumpe oder eine Ladestation für ein Elektroauto betreiben. Das proaktive Bestellen eines Smart Meters ist in erster Linie dann sinnvoll, wenn ein dynamischer Stromtarif genutzt werden soll, rät die Verbraucherzentrale NRW.

8. Austauschpflicht für alte Heizkessel / Strengere Emissionsgrenzwerte für ältere Holzfeuerungen
Heizkessel und Einzelöfen, die bis 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden, müssen seit Januar 2025 strengere Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Für Anlagen, die die Grenzwerte nicht einhalten, ist der Weiterbetrieb nicht mehr zulässig. Auskunft darüber, ob ein bestehender Ofen betroffen ist, liefert der Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Auch die Austauschpflicht aus dem GEG 2024 für alte Gas- und Ölheizungen greift 2025.

9. Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen / Einspeisevergütung
Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung von Photovoltaik-Anlagen wird von 15 Kilowatt Peak auf 30 kW peak pro Wohneinheit erhöht. Wichtig: Bei der Steuerbefreiung handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, wird die volle Besteuerung fällig.

Wer ab Februar 2025 eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb nimmt, erhält weniger Geld für die Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Netz. Bei Anlagen bis zu 10 Kilowatt Leistung mit teilweiser Einspeisung sinkt die Einspeisevergütung um etwa 1 Prozent auf dann 7,95 Cent pro Kilowattstunde. Die Anschlussvergütung für Strom aus ausgeförderten Anlagen (älter als 20 Jahre) wird 2025 wahrscheinlich niedriger ausfallen als 2024. Die Vergütung bemisst sich am durchschnittlichen Börsenstrompreis für Solarstrom.

10. Neue Grundsteuer
Ab 2025 darf die alte Grundsteuer nicht mehr erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft, da sie auf Immobilienwerten basieren, die erheblich vom heutigen Marktwert abweichen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer wird Eigentümern mit dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune mitgeteilt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kommunen die neuen Hebesätze beschlossen haben. Der erste Vorauszahlungstermin für die Grundsteuer ist der 15. Februar 2025. Bis dahin müssen die Steuerbescheide auf Grundlage der neu definierten Hebesätze versendet werden. Eine unvermeidliche Folge der Neubewertung ist, dass es für einzelne Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann.
 

 

 


Mit freundlicher Genehmigung von Energie-Fachberater.de
© Energie-Fachberater.de
zurück